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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „AVE – Archäologischer Verein Erding, Netzwerk für Archäologie, angewandte Bodendenkmalpflege und gelebte Geschichte e.V.“. Sitz des Vereins ist Erding. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange der Archäologie, der Bodendenkmalpflege sowie der lebendigen Geschichte im Landkreis Erding.

§ 3 Vereinstätigkeiten und Leistungen des Vereins
Die Vereinstätigkeit ist ausgerichtet auf den Schutz, die Erforschung und gegebenenfalls die Rettung (Notbergung) sämtlicher beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmäler des Landkreis Erding. Ein Schwerpunkt des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche an die Archäologie heranzuführen und damit deren Interesse an der Geschichte unserer Heimat und damit an der Bayerischen Landesgeschichte zu fördern. Zu den Leistungen des Vereins zählen unter anderem, regelmäßige Informationen über Grabungen und Forschungen auf dem Gebiet der Archäologie speziell im Landkreis Erding. Dazu dienen der Besuch von Grabungen und Ausstellungen, die Durchführung von Vorträgen und Ausstellungen, die Herausgabe von Schriften zur heimischen Archäologie und Bodendenkmalpflege und der verbilligte Bezug archäologischer Literatur. Der Verein fördert die Durchführung von archäologischen Grabungen, arbeitet diesbezüglich eng mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in München zusammen, unterstützt die wissenschaftliche Auswertung von Grabungsdokumentationen, die Publikation ihrer Ergebnisse sowie die sachgerechte Bearbeitung und Restaurierung des Fundgutes. Der Verein setzt sich für den Verbleib des archäologischen Fundgutes innerhalb des Landkreises Erding ein.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt gemäß § 2 und 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für die satzungs-gemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
5.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede beschränkt geschäftsfähige Person ab 14 Jahren werden. Mitglieder können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5.2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine begründete Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahme-anspruch besteht nicht. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung des Vereins ausgehändigt.

§6 Austritt eines Mitglieds
6.1 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
6.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 6.1) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
6.3 Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt des Mitglieds
• durch Ausschluss des Mitglieds
• durch Tod des Mitglieds
• bei Gemeinschaften oder juristischen Personen durch deren Auflösung
• bei Auflösung des Vereins

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
7.1 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
7.2 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
7.3 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
7.4 Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
7.5 Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung mitzuteilen und zu verlesen.
7.6 Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.7 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand umgehend eingeschrieben mitgeteilt werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
8.1 Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung aus dem Verein aus.
8.2 Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag länger als 12 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag nach Anmahnung innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung nicht voll entrichtet hat. Die Mahnung ist mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Schreiben als unzustellbar zurückkommt. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht so lange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.
8.3 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Inhalt des Beschlusses wird dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
9.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitglieder-versammlung.
9.2 Der Beitrag ist bis zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Bei Neuaufnahme ist er mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung fällig.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. der Fachbeirat
c. die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden), dem Schriftführer und dem Kassier.
11.2 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
11.3 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
11.4 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als Euro 2.500.– ( i.W. zweitausendfünfhundert Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand ist, ohne Einverständnis der Mitgliederversammlung, nicht berechtigt mit sich selbst oder seiner eigenen juristischen Person Geschäfte abzuschliessen.

§ 13 Fachbeirat
13.1 Der Fachbeirat setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es sind mindestens 2 Beisitzer zu wählen.
13.2 Der Fachbeirat wirkt bei allen wichtigen Angelegenheiten, die nicht Angelegenheiten im Sinne des § 12 sind, mit. Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zu einer Ausschusssitzung hat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Vereinsausschuss ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
13.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 14 Mitgliederversammlung (Berufung und Aufgaben)
14.1 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. einmal jährlich, im 1. Halbjahr des Kalenderjahres
c. beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten,
d. wenn mindestens 25% der Mitglieder einen begründeten Antrag stellen.
14.2 Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach §14.1b einberufenen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat dabei über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
14.3 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
14.4 Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a. Die Wahl des Vorstands und der Beisitzer des Vereinsausschusses sowie die Bestellung von zwei Kassenprüfern.
b. Entlastung der Vorstandschaft.
c. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Zustimmung zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken (§ 12), sowie zur Aufnahme eines Kredits bis Euro 2.500.–.
d. Ausschluss von Mitgliedern, Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins, sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
15.1 Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
15.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitglieder-versammlung nach § 15.2 Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung soll spätestens zwei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden. Die eingeladenen Mitglieder sind bei der Einladung auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung
16.1 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 der anwesenden Personen muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
16.2 Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 17 Niederschrift
Über die im Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus ihr müssen Tagesordnung, Verlauf der Versammlung bzw. der Sitzung und Beschlüsse zu ersehen sein. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitglieder (§ 15.2 und 16.2) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft für Archäologie in Bayern e.V.“ zu, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anhang zur Vereinssatzung AVE e.V. vom 24. Mai 2018:

Datenschutzerklärung

Grundlegendes

Diese Datenschutzerklärung soll Mitglieder und Interessenten über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Archäologischer Verein Erding (AVE – Netzwerk für Archäologie, angewandte Bodendenkmalpflege und gelebte Geschichte e.V.“, Kreuzstr. 19, 85461 Bockhorn) informieren.
Der Verein AVE e.V. nimmt Ihren Datenschutz sehr ernst und behandelt personenbezogene Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften  der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der DSGVO personenbezogene Daten und persönliche und sachgerechte Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Erhoben werden Daten zu Namen, Adresse, Telefonnummern, E-Mailadressen sowie Bankverbindung der Mitglieder. Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Mitglieder- und Beitragsverwaltung sowie der Zusendung von vereinsinternen Mitteilungen, wie z.B. vorgeschriebene Einladungen zur jährlichen Mitgliederversammlung oder der Zusendung von vereinsinternen Informationen sowie der Zusendung von Veranstaltungshinweisen und Vereinspublikationen.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten .Nach Artikel 15 DS-GVO
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind. Nach Artikel 16 DS-GVO
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt. Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Nach Artikel 17 DS-GVO
  • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen. Nach Artikel 18 DS-GVO
  1. Dem Vorstand des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein.

 

Zweck der Datenverarbeitung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

  • Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
  • die Verarbeitung zur Abwicklung eines Vertrags mit Ihnen erforderlich ist,
  • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,
  • die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben.

Nutzung Online-Formulare

Wenn Sie uns per Kontaktformular oder E-Mail Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Erfassung allgemeiner Informationen

Wir, der Websitebetreiber bzw. Seitenprovider, erheben aufgrund unseres berechtigten Interesses (s. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Daten über Zugriffe auf die Website. Diese Informationen werden in sog. „Server-Logfiles“ gespeichert. Sie sind allgemeiner Natur und erlauben keine Rückschlüsse auf Ihre Person.
Erfasst werden unter anderem: Name der Webseite, Datei, Datum, Datenmenge, Webbrowser und Webbrowser-Version, Betriebssystem, der Domainname Ihres Internet-Providers, die sogenannte Referrer-URL (jene Seite, von der aus Sie auf unser Angebot zugegriffen haben) und die IP-Adresse.
Die Server-Logfiles werden für maximal 60 Tage gespeichert und anschließend gelöscht. Die Speicherung der Daten erfolgt aus Sicherheitsgründen, um z. B. Missbrauchsfälle aufklären zu können. Müssen Daten aus Beweisgründen aufgehoben werden, sind sie solange von der Löschung ausgenommen bis der Vorfall endgültig geklärt ist.

Auskunft, Löschung, Sperrung, Dauer der Datenspeicherung

Mitglieder haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können sich Mitglieder und Interessenten jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Beendigung einer Mitgliedschaft zeitnah in den Datenbeständen des AVE e.V. gelöscht.

Diese Datenschutzerklärung wurde auf Beschluss der Vorstandschaft der derzeit gültigen Vereinsatzung als Anhang am 25.Mai 2016 beigefügt.